Mindestanforderungen für die Ausbildung von Freizeit- und Gerätetauchern in der EU!
Die Europanorm diente der europaweiten Vereinheitlichung der Tauchausbildung. Dabei handelt es sich um den kleinsten gemeinsamen Nenner. Wie die Überschrift verdeutlicht, handelt es sich also um eine Mindestanforderung. Für die Umsetzung bedeutet dies, dass die Verbände, die sich entschließen, nach dieser Norm Taucher auszubilden, die Inhalte der Norm erfüllen müssen, es ihnen aber frei steht, mehr zu machen/fordern, als in der Norm vorgeschrieben ist.
Allen drei
Ausführungen vorangestellt ist eine Erläuterung des
Anwendungsbereichs, eine Einbettung in andere Euronormen (z.B.
die EN 250 für Atemgeräte) und eine genau Spezifizierung von
Benennungen und Definitionen. Dabei werden Begriffe wie
"Tauchausbilder" und "begrenztes Gewässer" genau festgesetzt.
Interessant ist hierbei die Definition des Atemgases: "Gemisch
aus Sauerstoff und Stickstoff mit mindestens 20%
Sauerstoffanteil"1. Interessant ist diese Auslegung nicht wegen
des Ausschlusses anderer Gasmischungen, wie Trimix (schließlich
behandeln die Normen die Ausbildung von Freizeittauchern),
sondern dass nicht von Pressluft geredet wird, also laut der
Norm eine Anfängerausbildung mit Nitrox zulässig wäre. Ein Blick
in die Zukunft? Dass die Verfasser der Norm durchaus ein
weiteres Spektrum an Ausrüstungsszenarien im Blick hatten, zeigt
sich auch in der Definition der Tauchausrüstung. Hier wird bei
der Benennung der alternativen Atemgasversorgung darauf
hingewiesen, dass es sich dabei um ein einfaches "Oktopussystem"
bis hin zum doppelten Atemsystem mit getrennter
Atemgasversorgung" handeln kann.
Bei den gesundheitlichen Voraussetzungen fällt auf, dass nicht prinzipiell ein tauchsportliches Attest gefordert wird. Es wird nur gefordert, dass der Gesundheitszustand des Tauchschülers entweder durch eine medizinische Untersuchung oder einen Fragebogen überprüft wird.
Beaufsichtigter Taucher DIN EN 14153-1
Bei der
Einstiegszertifizierung handelt es sich, wie der Name schon
andeutet, nicht um eine Brevetierung, die Taucher befähigt,
eigenständig zusammen
tauchen zu gehen. Als beaufsichtigter
Taucher ist man nur berechtigt, unter der Führung eines
(mindestens) Tauchgruppenleiters in genau umrissenen Umständen
im Freiwasser zu tauchen. Dabei werden folgende Einschränkungen
genannt:
-
Empfohlene maximale Tiefe ist 12 m (unter Aufsicht eines Tauchgruppenleiters).
-
Maximal 4 beaufsichtigte Taucher pro Tauchgruppenleiter, sofern es ihm möglich ist, jedem der anderen Taucher sofort beizustehen.
-
Keine Dekotauchgänge.
-
Es muss Oberflächenunterstützung vorhanden sein,
-
Die Bedingungen müssen genauso gut oder besser als bei der Ausbildung sein.
-
Die beaufsichtigten Taucher dürfen unter Aufsicht von Tauchgruppenleitern Erfahrungen sammeln, aber nur mit Tauchausbildern Tauchgänge unternehmen, die über die oben genannten Parameter hinausgehen.
Theorie
Die
theoretische Unterweisung ist
relativ rudimentär - ein reiner Einstieg in die Materie. Bei der
Ausrüstung müssen die Schüler die entsprechenden Kenntnisse über
deren praktische Anwendung erwerben. Im Bereich Physik geht es
lediglich um die Auswirkungen des Drucks und das archimedische
Prinzip. Der medizinische Bereich beschränkt sich auf die
Auswirkungen des Drucks sowie die Auswirkungen von Stress,
Temperatur und Drogen auf den Tauchschüler. Den Abschluss findet
die Theorie in den beiden Bereichen Tauchumgebung und
Notfallmanagement - hier aber nur der Verlust des Tauchpartners.
Praxis
Die praktische Unterweisung
unterscheidet stark zwischen begrenztem Gewässer und Freiwasser.
Es ist vorgeschrieben, dass die entsprechenden Fähigkeiten erst
im begrenzten Gewässer beherrscht werden müssen, ehe man ins
Freiwasser geht. Ansonsten beinhaltet die praktische Ausbildung
alles, um erste Flossenschläge unter Wasser machen zu können,
inklusive "Agieren als Empfänger einer alternativen
Luftversorgung". Genau festgelegt wird in dieser Norm auch der
Ablauf eines Freiwassertauchgangs von der Vorbesprechung bis hin
zur Dokumentation des Tauchgangs.
Schnorchelkenntnisse sind nicht Bestandteil dieser Euronorm. Die Tauchschüler müssen lediglich durch Schwimmen (also ohne ABC-Ausrüstung) einer Strecke von 50 m sowie 5 Minuten schwimmen oder treiben lassen zeigen, dass sie ohne mechanische Unterstützung nicht sofort untergehen und
Die restlichen
Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung legen die
Anwesenheit eines Ausbilders und dessen Verantwortungs- und
Handlungsbereich fest.
Die Norm schließt mit
einer Definierung der Bewertung des theoretischen Wissens und
der taucherischen Fähigkeiten. Dabei wird festgelegt, dass der
Tauchschüler zwei qualifizierende Freigewässer-Tauchgänge mit
einem Ausbilder zum Erreichen dieser Zertifizierung machen muss.
Selbstständiger Taucher DIN EN 14153-2
Die
zweite Stufe der Tauchausbildung soll den Tauchschüler
befähigen, eigenständig Tauchgänge mit anderen Tauchern dieser
Ausbildungsstufe durchführen zu können. Allerdings unterliegt
man als selbstständiger Taucher auch Einschränkungen, sofern
nicht eine entsprechende Zusatzausbildung vorliegt oder man von
einem Tauchgruppenleiter begleitet wird:
-
Empfohlene maximale Tiefe ist 20 m (bei Tauchgängen mit anderen selbstständigen Tauchern).
-
Keine Dekotauchgänge.
-
Es muss Oberflächenunterstützung vorhanden sein.
-
Die Bedingungen müssen genauso gut oder besser als bei der Ausbildung sein.
-
Sollten die Bedingungen von den bisherigen Erfahrungen der selbstständigen Taucher abweichen, benötigen sie eine entsprechende Einweisung durch einen Tauchgruppenleiter.
Theorie
Die theoretische Unterweisung
vertieft die in der Ausbildung zum beaufsichtigten Taucher
angerissenen Themengebiete. Unter der Rubrik
"Ausrüstungsgegenstände" findet sich auch "erste Hilfe und
Sauerstoffversorgungs-Einrichtungen", unter Physik sollen
Schall, Licht, Auftrieb, Druck-/Gasgesetze und Temperatur
behandelt werden. Zwar sollen selbstständige Taucher keine
Dekotauchgänge durchführen, aber in der theoretischen Einweisung
für die Handhabung von Tabellen und Tauchcomputern wird auch
gefordert, dass sie die "Fähigkeit, erforderliche
Dekompressionsstops zu bestimmen" erlernen müssen.
Die anderen großen Themen
der Theorie sind Tauchgangsplanung und Tauchumgebung,
einschließlich Umweltschutz und Medizin. Im Bereich Medizin
liegt der Schwerpunkt hauptsächlich auf den Auswirkungen des
Drucks, aber auch auf anderen Gefahren (Überanstrengung,
Hyperventilation, etc.). Ein weiterer Punkt der Medizin ist die
Erste Hilfe bei Tauchunfällen, die sich hier auf
Herz-Lungen-Wiederbelebung und Verabreichung von normobarem
Sauerstoff bezieht. Der Punkt "Psychologische Probleme"
beinhaltet die Themen Stress, Panik und Selbstüberschätzung.
Praxis
Auch beim selbstständigen Taucher
wird Wert darauf gelegt, dass die praktische Ausbildung erst
einmal im begrenzten Gewässer erfolgt, ehe die Schüler die
Übungen und gelernten Fähigkeiten im Freiwasser anwenden. Im
begrenzten Gewässer soll die Vertrautheit
mit dem Gerät erweitert
werden, Techniken des Ab- und Auftauchens sowie der Tarierung
erlernt werden, aber auch Übungen zur Problemlösung unter Wasser
gemacht werden, vom Wiedererlangen des Atemreglers bis zu
Methoden, wie man im Falle von eigenem Luftverlust oder dem des
Partners sicher an die Oberfläche gelangt.
Die zu vermittelnden
Fähigkeiten im Freiwasser entsprechen fast vollständig denen des
begrenzten Gewässers, es kommt jedoch noch der Punkt "einfache
Unterwasser-Navigation" hinzu.
Schnorchelkenntnisse sind
auch beim selbstständigen
Taucher nicht wirklich Bestandteil.
Die Tauchschüler müssen lediglich 50 m schwimmen (also ohne
ABC-Ausrüstung), 10 Minuten schwimmen oder sich treiben lassen
und mit kompletter Ausrüstung 50m zum Ausstiegspunkt zurück schnorcheln.
Die Rahmenbedingungen
legen wieder sehr genau den Ablauf eines Freiwassertauchgangs
fest, die Pflichten des Tauchlehrers, die Art des Gewässers und
die maximale Anzahl (drei) der Freiwassertauchgänge pro Tag. Um
als selbstständiger Taucher zertifiziert zu werden, sind
mindestens "vier qualifizierende Freigewässer-Tauchgänge" mit
eine Mindestlänge von je 15 Minuten erforderlich.
Tauchgruppenleiter DIN EN 14153-3
Ziel der Ausbildung zum
Tauchgruppenleiter ist es, "ausreichend Wissen, Fertigkeiten und
Erfahrung aufzuweisen, um in der Lage zu sein, ihre Tauchgänge
planen, organisieren und durchführen sowie andere
Freizeit-Gerätetaucher im Freiwasser führen zu können." Die
dritte Ausbildungsstufe der EU-Norm ist die anspruchvollste
Klasse und entsprechend groß sind auch die Anforderungen an die
zukünftigen Tauchgruppenleiter, aber auch deren Befugnisse
später.
Generell sind sie
befugt, alle Tauchaktivitäten und Notfallmaßnahmen zu planen und
durchzuführen, für die sie ausgebildet wurden. Sie dürfen bei
der Tauchausbildung Kontrolle und Sicherung übernehmen (aber
nicht selbst Übungen ausführen). Sie dürfen Tauchgänge machen,
die über ihre Ausbildung hinausreichen, wenn sie eine
entsprechende Einführung in die örtlichen Gegebenheiten erhalten
haben. Sie haben allerdings auch die Pflicht sich entsprechend
ausbilden lassen, um unter anderem die folgenden
anspruchsvolleren Tauchgänge führen zu dürfen: Nachttauchgänge,
Tauchgänge mit eingeschränkter Sicht, Strömungstauchgänge,
Tieftauchgänge, Wracktauchgänge, Tauchgänge mit
Trockentauchanzug. Diese Zusatzausbildung darf nur von einem
entsprechend qualifizierten Tauchlehrer durchgeführt werden.
Entsprechend anspruchsvoll sind auch die theoretischen und
praktischen Anforderungen an die Tauchgruppenleiter.
Theorie
Im theoretischen Bereich muss ein
Anwärter nachweisen, dass er ein so großes Wissen hat, dass er
in "allen typischen lokalen Umgebungsbedingungen" Tauchgänge und
Notfallmaßnahmen
planen und durchführen
kann. Darunter fallen neben den üblichen Theoriebereichen wie
Tauchausrüstung, -physik, -medizin und Dekompressionstheorie
auch besonders Tauchgangsplanung und -management, sichere
Tauchpraktiken, Tauchen unter erschwerten Bedingungen (Nacht- &
Tieftauchen, schlechte Sicht, etc), Gezeiten und speziell auch
die "Kompetenzen der Freizeit-Gerätetaucher Ausbildungsstufe 1 –
„Beaufsichtigter Taucher“ und Ausbildungsstufe 2 –
„Selbstständiger Taucher“ sowie "Kenntnis und Verständnis
tauchrelevanter Gesetzgebung und gesetzlicher Bestimmungen".
Praxis
Die Anforderungen an die
taucherischen Fähigkeiten der Tauchschüler lassen sich in
folgendem Satz zusammenfassen: "Die Kompetenz der Tauchschüler
muss ausreichend sein, um mit den anspruchsvollsten
Rahmenbedingungen in ihrer Umgebung zurechtzukommen." Die
eigentliche praktische Ausbildung entspricht der zum
selbstständigen Taucher (zusätzlich wird nur der Gebrauch von
Markierungs- oder Signalbojen gelehrt) allerdings soll der
Tauchschüler am Ende der Ausbildung in der Lage sein, diese
"Fertigkeiten mit dem höchsten Grad an Beherrschung
auszuführen".
Zu den erforderlichen
Fähigkeiten zählen auch zwei, die als eigene Unterpunkte
besonders hervorgehoben werden. Die erste Fähigkeit ist
Tieftauchen. Die Norm schreibt vor, dass Anwärter sicher
Tieftauchgänge "jenseits der typischen Bereiche des
Freizeit-Gerätetauchens" planen und durchführen können. Der
zweite Punkt ist die Unterwassernavigation. Hier müssen sie
zeigen, dass sie ihre Tauchgänge (eigene oder als Gruppenführer)
mit Hilfe natürlicher Navigation und auch der entsprechenden
Geräte planen, organisieren und durchführen können.
Neben den tatsächlichen
taucherischen Fähigkeiten liegt bei der Ausbildung zum
Tauchgruppenleiter ein Schwerpunkt auf den Führungsfertigkeiten.
Dazu zählen Tauchgangsplanung und -vorbereitung, das Briefing,
Führung des Tauchgangs, Maßnahmen nach dem Tauchgang und die
Rettung von Tauchern. Die zu erwerbenden Fähigkeiten in den oben
genannten einzelnen Bereichen sind detailliert dargelegt und
umfassen alle Punkte zur sicheren Planung, Durchführung und
Nachbereitung eines Tauchgangs.
Neben absolvierten
Erste-Hilfe- und HLW-Kursen müssen die Tauchschüler auch einen
entsprechenden Kurs zur Verabreichung von reinem Sauerstoff in
Notfällen vorweisen.
Im Gegensatz zum selbstständigen Taucher, der seine Ausbildung direkt an den beaufsichtigten Taucher anschließen lassen kann, muss der Tauchgruppenleiteranwärter eine Mindestanzahl von 60 Tauchgängen nachweisen. 40 müssen seit Zertifizierung als selbstständiger Taucher gemacht worden sein, davon 30 unter möglichst verschiedenen Bedingungen, z.B. schlechter Sicht, Strömung, kaltes Wasser. Ist dieses nicht gegeben, muss ein Anwärter eine höhere Tauchgangszahl oder Tauchgänge in größeren Tiefen (>30m) nachweisen. Eine bestimmte Zahl qualifizierender Freiwassertauchgänge mit Tauchlehrer ist zur Erlangung des Tauchgruppenleiters nicht vorgegeben
Recent Updates
[Veröffentlicht] mit freundlicher Genehmigung von Andreas Nowotny und Taucher.net
[Die EU Norm] ist in drei Teile gegliedert, die insgesamt einer dreistufigen Ausbildung entsprechen.
DIN EN 14153-1 - Beaufsichtigter Taucher
DIN EN 14153-2 - Selbstständiger Taucher
DIN EN 14153-3 - Tauchgruppenleiter
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